Mittlerweile sind rund drei Viertel der Deutschen regelmäßig im Internet aktiv. Dabei werden soziale Netzwerke genutzt, E-Mails verschickt, online verschiedenste Dinge bestellt, Verträge geschlossen und vieles mehr. Doch was passiert mit all diesen Daten nach unserem Tod? Für die Hinterbliebenen ist es oft schwierig und mit viel Aufwand verbunden sich einen Überblick über den digitalen Nachlass des Verstorbenen zu verschaffen.

Der digitale Nachlass gehört im Todesfall zur Erbmasse

Dazu zählen nicht nur diverse Online-Konten und E-Mail-Adressen, sondern auch Daten, die der Verstorbene auf USB-Sticks, Festplatten und anderen Speichermedien hinterlässt. Das Kündigen der Online-Verträge und die Auflösung der Benutzerkonten ist die Aufgabe der Erben oder Hinterbliebenen. Denn die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen auf die Erben über. Das größte Problem dabei ist, dass die meisten Internetnutzer weder einen Überblick über Ihre Online-Aktivitäten haben, noch ihre Anmeldedaten schriftlich notieren und sicher aufbewahren. Für die Erben ist es daher umso schwieriger an die Passwörter und Zugangsdaten des Verstorbenen zu gelangen.

Es ist daher ratsam sich regelmäßig einen Überblick über seine eigenen Online-Aktivitäten zu verschaffen und seine Zugangsdaten für Hinterbliebene sicher zu hinterlegen. Darüber hinaus ist es möglich im Testament genau festzulegen, ob Onlinekonten gelöscht werden sollen oder ob die Familie keinen Zugang zu bestimmten Daten erhalten soll. Eine Vertrauensperson kann mit der Umsetzung dieser Wünsche beauftragt werden. Dieses Vorgehen gibt Sicherheit darüber, was mit unserem digitalen Nachlass nach unserem Ableben passiert und stellt zudem eine Erleichterung für die Erben dar.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Jeder weiß, was ein Testament ist. Jedoch gibt es nicht nur eine Form des Testaments. Wir stellen Ihnen die verschiedenen Arten vor und erklären, welches Testament für wen in Frage kommt.

I. Das Einzeltestament

Das Einzeltestament wird am häufigsten genutzt, um seinen letzten Willen zu formulieren. In diesem Dokument verfügt der Erblasser darüber, wen er als Erben einsetzt, bestimmt Vermächtnisse und trifft weitere gewünschte Regelungen. Das Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen und ist jederzeit widerrufbar.

II. Das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und Lebenspartnern einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaft verfasst werden. Die Formvorschriften sind ähnlich wie bei einem Einzeltestament. Jedoch können hierbei wechselseitige Verfügungen getroffen werden. Das bedeutet meistens, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner den jeweils anderen zum Alleinerben bestimmt. Stirbt ein Ehepartner/Lebenspartner, kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr geändert werden. Im Falle einer Scheidung ist das Testament nicht mehr gültig.

III. Der Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Vor allem Eheleute mit Kindern nutzen häufig diese Form des letzten Willens. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein. Darüber hinaus wird bestimmt, dass nach dem Ableben beider Ehepartner der gemeinsame Nachlass an einen Dritten, zumeist den Kindern, fällt.

IV. Der Erbvertrag

Der Erbvertrag wird oft von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählt, um gegenseitige Erklärungen abzugeben, ähnlich wie bei einem gemeinschaftlichen Testament. Der Vertrag kann nur in Anwesenheit beider Vertragspartner bei einem Notar geschlossen werden. Außerdem kann der Erblasser nur aus dem Erbvertrag zurücktreten, wenn im Vertrag ein Rücktrittsrecht festgelegt wurde.


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Die meisten Menschen beschäftigen sich nur ungern mit ihrem eigenen Ableben. So ist es auch nicht verwunderlich, dass durchschnittlich nur jeder Dritte ein Testament verfasst. Wenn man sich dazu entschließt Vorkehrungen in dieser Hinsicht zu treffen, sollte man sich ausführlich mit dem Thema Erbrecht befassen. Denn Unwissenheit und Irrtümer können im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass das eigene Testament unwirksam ist. Wir haben deshalb im Folgenden 5 Tipps zusammengestellt, die beim Aufsetzen eines Testaments unbedingt beachtet werden sollten.

  1. Wenn Sie zu Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet sind und davon ausgehen, dass Ihre Ehefrau alles automatisch erbt, ist dies falsch. Falls Sie kein Testament aufsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet z.B., dass Ihre Ehefrau nur die Hälfte Ihres Vermögens erbt und die andere Hälfte Ihren Kindern zusteht. Sie sollten das Erbe daher selbst regeln und dies in einem Testament festlegen (Stichwort „Berliner Testament“).
  2. Eine wichtige und grundlegende Regel ist das handschriftliche Verfassen Ihres Testaments. Es ist nicht möglich das Testament am Computer zu tippen und es danach zu unterschreiben. Wenn Ihr Testament aus mehreren Seiten besteht, dann sollten Sie die Seiten nummerieren und jeweils mit aktuellem Datum und Unterschrift (vollständiger Name) versehen. Falls nach Ihrem Tod mehrere Schriftstücke auftauchen, ist nur das aktuellste Testament wirksam. Es ist nicht notwendig einen Notar für das Verfassen Ihres letzten Willens heranzuziehen. Bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen sollte jedoch ein Notar aufgesucht werden.
  3. Um Streit unter den Erben zu verhindern, sollten Sie die Erben im Testament genau benennen und dabei auch festlegen, welcher Erbe wie viel Prozent Ihres Nachlasses erhalten soll.
  4. Sie haben ein schlechtes Verhältnis zu Ihrem Kind und möchten es enterben? Dies können Sie in Ihrem Testament festlegen. Jedoch bedeutet das nicht, dass Ihr Kind dann komplett leer ausgeht. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen steht den Abkömmlingen des Verstorbenen ein Pflichtteil zu.
  5. Wenn Sie beispielsweise einem Freund einen bestimmten Gegenstand überlassen möchten, sollten Sie diesen Freund als Vermächtnisnehmer in Ihrem Testament aufnehmen. Es ist wichtig darauf zu achten, dass Im Testament zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden wird. Denn als Erbe hat man einen bestimmten Teilanspruch auf die Erbschaft und einem Vermächtnisnehmer werden nur bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass vermacht.

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