Es ist beruhigend zu wissen, was nach dem eigenen Tod mit seinem Hab und Gut geschieht. All Ihre Wünsche lassen sich in einem Testament festhalten. Jedoch sollte man sich intensiv mit diesem Thema beschäftigen und strukturiert vorgehen, denn beim Verfassen eines Testaments gibt es einiges zu beachten.

Es ist zwar möglich ohne einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar sein Testament zu verfassen, jedoch passieren dabei oft Fehler, die sogar zur Unzulässigkeit des Testaments führen können. Es ist daher ratsam einen Experten aufzusuchen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie sich jedoch gut vorbereiten. Zunächst sollten Sie sich darüber Gedanken machen, welche Ziele Sie mit Ihrem Testament verfolgen: Möchten Sie mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod soziale oder kulturelle Einrichtungen unterstützen? Gibt es ein Haustier, das nach Ihrem Tod betreut werden soll? Soll jemand nach Ihrem Tod die Verteilung des Erbes überwachen? Es gibt noch viele weitere Fragen, über die Sie sich Gedanken machen sollten.

Danach sollten Sie sowohl Ihr Vermögen als auch Ihre Schulden übersichtlich auflisten und sich notieren, wer Ihr Vermögen und wer bestimmte Gegenstände erben soll. Dabei kann es hilfreich sein, im Vorfeld beispielsweise in Erfahrung zu bringen, welche Teile des Nachlasses Ihre Kinder gebrauchen können. Dies sollte jedoch nicht in einem direkten Gespräch geschehen. Gehen Sie daher behutsam vor. Möchten Sie Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge vornehmen, sollten Sie sich auch hierüber Gedanken machen.

Testament – vom Notar beurkundet

Im nächsten Schritt können Sie einen Anwalt oder einen Notar hinzuziehen, der Ihre Ziele und Wünsche in einem Testament juristisch einwandfrei formuliert. Falls Sie einen Anwalt aufsuchen, wird dieser einen Entwurf verfassen, den Sie eigenhändig auf ein Papier abschreiben und am Ende unterschreiben müssen. Wird Ihr Testament jedoch von einem Notar verfasst, können Sie das am PC erstellte Testament unterschreiben. Danach wird es vom Notar beurkundet.

Sie sollten das Testament nicht verstecken, sondern dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird. Hierfür können Sie es in Ihrer Wohnung aufbewahren oder beim Gericht in Verwahrung geben. Anschließend sollten Sie ab und zu überprüfen, ob das Testament noch Ihren Wünschen entspricht. Denn häufig liegen viele Jahre zwischen dem Verfassen des letzten Willens und dem Tod des Verfassers. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber informieren, welche weiteren Dokumente auszufüllen sind, wie z.B. die Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Patientenverfügung.

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Was viele vergessen: Man erbt nicht nur Vermögen sondern auch Verbindlichkeiten des Erblassers. Wenn man nichts erben möchte, kann man auf sein Erbe verzichten oder sein Erbe ausschlagen. Im Folgenden erklären wir, was dies bedeutet und worauf man bei Erbverzicht und Erbausschlagung achten sollte.

Erbverzicht

Auf das gesetzliche Erbrecht von Verwandten oder dem Ehegatten kann verzichtet werden, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser geschlossen wird. Dieser Vertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden und er bedarf einer notariellen Beurkundung. Darüber hinaus ist er nicht einseitig widerrufbar. Sind beide Parteien einverstanden, kann er jedoch zu Lebzeiten des Erblassers aufgehoben oder verändert werden. Es ist möglich nur auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechtes zu verzichten, jedoch kann man nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verzichten. Besonders zu beachten ist, dass derjenige, der auf sein Erbe verzichtet, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und dass sich dies auch auf seine Kinder erstreckt.

Erbausschlagung

Das Hauptargument für eine Erbausschlagung sind die hinterlassenen Schulden eines Erblassers, denn der Erbe haftet mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Auch eine geerbte Immobilie, deren Sanierungskosten höher ausfallen als ihr Verkaufswert, ist häufig ein Grund, um das Erbe auszuschlagen. Sobald der zukünftige Erbe über das Ableben des Erblassers informiert wurde und weiß, dass er der Erbe ist, beginnt eine Frist von sechs Wochen zu laufen, innerhalb derer die finanzielle Situation des Erblassers analysiert werden sollte. Denn innerhalb dieser Frist muss sich der Erbe entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Ob man Erbe ist oder nicht, erfährt man z.B. durch eine Testamentseröffnung. Sollte keine letztwillige Verfügung vorliegen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Hat sich der Erbe für eine Ausschlagung entschieden, muss er dies persönlich beim Amtsgericht kundtun und zu Protokoll geben. Alternativ kann ein Notar damit beauftragt werden, solch eine Erklärung an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. In beiden Fällen muss eine Gebühr entrichtet werden, deren Höhe sich am Wert des Nachlasses orientiert.

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