Streitigkeiten in Familien kommen nicht selten vor. Doch manchmal eskaliert die Situation. Bestimmte Familienmitglieder sollen dann nicht vom eigenen Ableben profitieren und werden „enterbt“. Doch ist dies überhaupt möglich? Per Gesetz haben nahe Verwandte ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen in Form von eins Pflichtteilsanspruches. Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Fakten über den Pflichtteilsanspruch.

I.
Nahe Verwandte können nicht komplett von der Erbfolge ausgeschlossen und „enterbt“ werden. Denn sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern sind Pflichtteilsberechtigte. Die Existenz naher verwandter Angehöriger schließt jedoch das Pflichtteilsrecht weiter entfernter Verwandter aus (wie bei der gesetzlichen Erbfolge).

II.
Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Nach dem Tod des Erblassers müssen sie ihren Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend machen.

III.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Erbteils wird anhand des Nachlasswertes und der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Auf Wunsch müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen, damit dieser seinen Pflichtteil berechnen kann. Außerdem kann der enterbte Angehörige keine Gegenstände aus dem Nachlass verlangen, sondern lediglich Geld. Gegenstände können jedoch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Erben ausgehändigt werden.

IV.
Es gibt im Gesetz Ausnahmefälle, in denen der Erblasser einem nahen Angehörigen dessen Pflichtteil entziehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat. Außerdem gibt es nach dem Erbrecht die Möglichkeit den Pflichtteil für weitere Nachkommen zu erhalten. Dadurch wird die Verwendung des Pflichtteils beschränkt, da der Pflichtteilsberechtigte dann nur noch „Vorerbe“ ist. So wird häufig verfahren, wenn bekannt ist, dass der „enterbte“ Angehörige hoch verschuldet ist oder verschwenderisch mit Geld umgeht.

V.
Durch eine Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten an andere Erben mindert sich die Höhe des Pflichtteils, wenn diese Schenkung zum Todeszeitpunkt des Erblassers mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Ergänzungsanspruches hängt vom Wert der Schenkung ab. Des Weiteren kann sich der Pflichtteil verringern, falls der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Verstorbenen Geschenke erhalten hat.

Foto: Pixabay


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Rund drei Millionen Paare leben in Deutschland unverheiratet zusammen und führen eine „wilde Ehe“. Besonders für diese Paare ist es ratsam sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaft und Erbfolge zu beschäftigen. Denn das Erbrecht sieht keinerlei gesetzliche Absicherung für nichteheliche Lebensgemeinschaften vor.

Unverheiratete Paare sollten beim Thema Erbschaft drei Punkte besonders beachten:

  1. Das deutsche Erbrecht sieht für nichteheliche Lebensgemeinschaften kein Erbrecht und somit keine Absicherung im Todesfall eines Partners vor. Eine Regelung der Erbfolge ist hier nicht vorgesehen. Das heißt, dass der überlebende Partner kein Erbe erhält, falls der Verstorbene die Erbfolge nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat. Stirbt einer der Partner, fällt das Erbe dann an die gesetzlichen Erben, z.B. an die Kinder oder Eltern.
  2. Nun stellt sich die Frage, ob ein Testament oder eher ein Erbvertrag sinnvoll ist. Der größte Unterschied zwischen Testamenten und einem Erbvertrag liegt darin, dass der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann, was bei einem Testament jeder Zeit möglich ist. Denn ein Erbvertrag wird von beiden Partnern bei einem Notar geschlossen. Für den Fall einer Trennung sollte ein Rücktrittsrecht festgelegt werden. Das eigene Testament könnte – z.B. im Falle eines Streites – ohne Absprache geändert werden.
  3. Außerdem ist die hohe Steuerbelastung für Nichtverheiratete zu beachten. Denn nichteheliche Lebenspartner fallen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in die Steuerklasse III. Je nach Höhe des Vermögens gehen bis zu 50 % als Erbschaftsteuer an das Finanzamt. Zudem erhalten Nichtverheiratete nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ehepartner können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.

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