Über 30 Jahren waren Frau F. und Herr M. miteinander verlobt und lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Mit Ausnahme des Trauscheins unterschied sich ihre Lebensgemeinschaft nicht von derjenigen miteinander verheirateter Eheleute. Und wie dies auch unter verheirateten Eheleuten üblich ist, setzten sich Frau F. und Herr M. testamentarisch gegenseitig als Alleinerben des jeweils überlebenden Teils ein. Irgendwelche Nachkommen gab es nicht. Beide waren berufstätig und trugen so gemeinsam zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes bei.

Gemeinsam hatten sie entschieden, ein stark vernachlässigtes altes Bauernhaus mit einem großen Grundstück zu erwerben und dieses im Laufe der Jahre zu sanieren. Da Frau F. bereits vor ihrer Beziehung zu Herrn M. eine Wohnung gekauft und für diese eine steuerliche Förderung in Anspruch genommen hatte, beschlossen sie, dass für die gemeinsame Immobilie lediglich Herr M. als Käufer auftreten und die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen sollte. Insoweit wurde Herr M. – formal zutreffend – als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Für die Finanzierung des Erwerbs sowie der Sanierungskosten nahm Herr M. ein Darlehen auf, die Rückführung des Darlehens erfolgte jedoch aus der gemeinsamen Haushaltskasse. Darüber hinaus veräußerte Frau F. ihre Wohnung und auch der hierfür erzielte Kaufpreis floss in die Finanzierung des gemeinsamen Eigenheims ein.

Als Herr M. verstarb und Frau F. aufgrund der testamentarischen Bestimmung des Erblassers ihr Erbe antrat, meldete sich das Finanzamt bei ihr und forderte die Erbschaftssteuer ein. Selbst nach Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge musste Frau F. schließlich einen sechststelligen Betrag entrichten, welcher in etwa 20% des Wertes der Immobilie betrug.

Letztendlich haben Frau F. und Herr M. zwei „Fehler“ gemacht. Einerseits haben sie es versäumt, zumindest nach dem Ablauf der steuerlichen Förderung die Hälfte des Eigenheims auf Frau F. zu übertragen. Wäre Frau F. als hälftige Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen gewesen, dann wäre diese Hälfte nicht in den Nachlass gefallen und hätte daher auch nicht der Steuerpflicht unterlegen. Steuerrelevant wäre dann nur noch die Hälfte des Erblassers gewesen.

Andererseits haben Frau F. und Herr M. es versäumt zu heiraten. Denn dem überlebenden Ehegatten steht gem. § 16 ErbStG ein Steuerfreibetrag in Höhe von derzeit EUR 500.000 zu. Dieser Betrag hätte im Fall von Frau F. ausgereicht, auch die Hälfte des Erblassers steuerfrei zu übernehmen.

Die vorstehenden Ausführungen stellen kein Plädoyer für das Institut der Ehe dar. Denn selbstverständlich steht es den Partnern einer – eheähnlichen – Lebensgemeinschaft frei zu entscheiden, wie sie diese rechtlich und tatsächlich gestalten möchten. Wenn aber – zumindest auch – wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen sollen, dann empfiehlt es sich beizeiten, auch die wirtschaftlichen Folgen des Todes eines der beiden Partner in diese Überlegungen mit einzubeziehen. Im Falle von Frau F. hätte zumindest ihre Eintragung als Miteigentümerin bereits zu einer ganz erheblichen Reduzierung der Steuerlast geführt, ohne dass Frau F. und Herr M. das Modell ihrer Lebenspartnerschaft auf den Prüfstand hätten stellen müssen.


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