In der Regel ernennt der Erblasser den Testamentsvollstrecker, welcher die Umsetzung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen sicherstellt.
Die Testamentsvollstreckung dient der zügigen Verteilung des Nachlasses und dem Schutz der Ansprüche von Erben. Der Erblasser kann vor seinem Ableben ein Testament oder Erbvertrag errichten, um sein Vermögen auf Ehepartner, Familie und weitere Erben zu verteilen. Eine Testamentsvollstreckung vermeidet Streitigkeiten unter den Erben und sorgt für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses.
Erblasser können frei entscheiden, ob sie einen Testamentsvollstrecker beauftragen oder die Hinterbliebenen alle Angelegenheiten des Nachlasses selbst erledigen.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Testamentsvollstrecker haben eine Reihe von gesetzlichen Pflichten. Der Testamentsvollstrecker dokumentiert seine Handlungen, um nachzuweisen, dass er den Nachlass ordnungsgemäß wirtschaftlich verwaltet hat und seine Handlungen wirtschaftlich sinnvoll sind.
- Übernahme und Verfügung des vollständigen Nachlasses in seinen Besitz (§ 2205 Satz1 BGB)
- Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses und die Offenlegung diese Verzeichnisses an die Erben (§ 2215 BGB)
- Auskünfte erteilen und Rechenschaft über seine Tätigkeit legen ( §§ 2218, 666 BGB)
- Vorlage einen Auseinandersetzungsplanes an die Erben
- Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass vor der Erbverteilung
Wann empfiehlt sich eine Testamentsvollstreckung?
- Der Nachlass besteht aus einer Vielzahl von Vermögenswerten verschiedenster Art: Grundstücke, Anteile an Unternehmen, Immobilien, Wertpapiere, wertvolle Gegenstände und Ähnliches
- Im Testament sind zugunsten dritter Personen Auflagen und Vermächtnisse zugunsten dritter Personen angeordnet, deren Umsetzung durch einen Testamentsvollstrecker sichergestellt wird
- Mögliche Uneinigkeiten im Rahmen einer Erbengemeinschaft, z.B. mehrere Kinder
- Ein oder mehrere Erben sind minderjährig – ist dies der Fall, würde der Nachlass von einem Sorgeberechtigten verwaltet werden, was in nicht wenigen Fällen nicht vom Erblasser gewünscht ist
- Ein oder mehrere Erben sind behindert oder bedürftig, so dass das Vermögen im Sinne des Erblassers für den Erben verwendet wird und nicht dem Sozialhilfeträger zukommt
Überschuldung des Erbes
Wer vollstreckt das Testament – ein Testamentsvollstrecker von Berufswegen, eine vertraute Person oder ein Rechtsanwalt?
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker selbst auswählen. Dies kann sowohl eine vertraute Person (Familienmitglieder, enge Freunde) als auch ein Testamentsvollstrecker von Berufswegen sein. Ordnet der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an, benennt jedoch keine Person dafür, bestimmt das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker (§ 2200 BGB).
Häufig wählen Erblasser eine vertraute Person, einen Verwandten oder auch einen Freund. Zwar kennt die vertraute Person die persönlichen Verhältnisse und Wünsche des Erblassers, dennoch kommt nicht selten der Vorwurf auf, diese verhalte sich parteiisch. Aufkommender Streit kann die Testamentsvollstreckung erheblich beeinflussen.
Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers von Berufswegen empfiehlt sich eine sorgfältige Auswahl. Umfangreiche fachliche Kenntnisse und Erfahrung in der Testamentsvollstreckung sowie ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidung- und Durchsetzungskraft und innere Unabhängigkeit entscheiden über den Erfolg der Testamentsvollstreckung.
Erblasser können auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Testamentsvollstrecker/in beauftragen. Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte führen als Testamentsvollstrecker die Verwaltung und Abwicklung Ihres Nachlasses in Ihrem Sinne und nach Ihren Wünschen durch. Wir achten bei diesem sensiblen Thema auf Sorgfalt und helfen Ihnen gerne weiter, um Ihren Nachlass vorausschauend zu regeln und beraten Sie, ob eine Testamentsvollstreckung in Ihrem Fall anzuraten ist. Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung und allumfassende Beratung.
Zwei Arten der Testamentsvollstreckung
Abwicklungsvollstreckung
Die Abwicklungsvollstreckung ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, die durch einen Testamentsvollstrecker ausgeführt wird.
Dauervollstreckung
Die Dauervollstreckung ist wesentlich umfangreicher als die Abwicklungsvollstreckung und wird über einen langen Zeitraum durchgeführt. Für die Dauervollstreckung wurde eine gesetzliche Höchstgrenze von 30 Jahren festgelegt.