Schlagwortarchiv für: Erbfolge

Rund drei Millionen Paare leben in Deutschland unverheiratet zusammen und führen eine „wilde Ehe“. Besonders für diese Paare ist es ratsam sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaft und Erbfolge zu beschäftigen. Denn das Erbrecht sieht keinerlei gesetzliche Absicherung für nichteheliche Lebensgemeinschaften vor.

Unverheiratete Paare sollten beim Thema Erbschaft drei Punkte besonders beachten:

  1. Das deutsche Erbrecht sieht für nichteheliche Lebensgemeinschaften kein Erbrecht und somit keine Absicherung im Todesfall eines Partners vor. Eine Regelung der Erbfolge ist hier nicht vorgesehen. Das heißt, dass der überlebende Partner kein Erbe erhält, falls der Verstorbene die Erbfolge nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat. Stirbt einer der Partner, fällt das Erbe dann an die gesetzlichen Erben, z.B. an die Kinder oder Eltern.
  2. Nun stellt sich die Frage, ob ein Testament oder eher ein Erbvertrag sinnvoll ist. Der größte Unterschied zwischen Testamenten und einem Erbvertrag liegt darin, dass der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann, was bei einem Testament jeder Zeit möglich ist. Denn ein Erbvertrag wird von beiden Partnern bei einem Notar geschlossen. Für den Fall einer Trennung sollte ein Rücktrittsrecht festgelegt werden. Das eigene Testament könnte – z.B. im Falle eines Streites – ohne Absprache geändert werden.
  3. Außerdem ist die hohe Steuerbelastung für Nichtverheiratete zu beachten. Denn nichteheliche Lebenspartner fallen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in die Steuerklasse III. Je nach Höhe des Vermögens gehen bis zu 50 % als Erbschaftsteuer an das Finanzamt. Zudem erhalten Nichtverheiratete nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ehepartner können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.

Foto: Pixabay


Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: Kiel: +49 (0)431/260 924-24
E-Mail: info@helgepetersen.de

Die meisten Menschen beschäftigen sich nur ungern mit ihrem eigenen Ableben. So ist es auch nicht verwunderlich, dass durchschnittlich nur jeder Dritte ein Testament verfasst. Wenn man sich dazu entschließt Vorkehrungen in dieser Hinsicht zu treffen, sollte man sich ausführlich mit dem Thema Erbrecht befassen. Denn Unwissenheit und Irrtümer können im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass das eigene Testament unwirksam ist. Wir haben deshalb im Folgenden 5 Tipps zusammengestellt, die beim Aufsetzen eines Testaments unbedingt beachtet werden sollten.

  1. Wenn Sie zu Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet sind und davon ausgehen, dass Ihre Ehefrau alles automatisch erbt, ist dies falsch. Falls Sie kein Testament aufsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet z.B., dass Ihre Ehefrau nur die Hälfte Ihres Vermögens erbt und die andere Hälfte Ihren Kindern zusteht. Sie sollten das Erbe daher selbst regeln und dies in einem Testament festlegen (Stichwort „Berliner Testament“).
  2. Eine wichtige und grundlegende Regel ist das handschriftliche Verfassen Ihres Testaments. Es ist nicht möglich das Testament am Computer zu tippen und es danach zu unterschreiben. Wenn Ihr Testament aus mehreren Seiten besteht, dann sollten Sie die Seiten nummerieren und jeweils mit aktuellem Datum und Unterschrift (vollständiger Name) versehen. Falls nach Ihrem Tod mehrere Schriftstücke auftauchen, ist nur das aktuellste Testament wirksam. Es ist nicht notwendig einen Notar für das Verfassen Ihres letzten Willens heranzuziehen. Bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen sollte jedoch ein Notar aufgesucht werden.
  3. Um Streit unter den Erben zu verhindern, sollten Sie die Erben im Testament genau benennen und dabei auch festlegen, welcher Erbe wie viel Prozent Ihres Nachlasses erhalten soll.
  4. Sie haben ein schlechtes Verhältnis zu Ihrem Kind und möchten es enterben? Dies können Sie in Ihrem Testament festlegen. Jedoch bedeutet das nicht, dass Ihr Kind dann komplett leer ausgeht. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen steht den Abkömmlingen des Verstorbenen ein Pflichtteil zu.
  5. Wenn Sie beispielsweise einem Freund einen bestimmten Gegenstand überlassen möchten, sollten Sie diesen Freund als Vermächtnisnehmer in Ihrem Testament aufnehmen. Es ist wichtig darauf zu achten, dass Im Testament zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden wird. Denn als Erbe hat man einen bestimmten Teilanspruch auf die Erbschaft und einem Vermächtnisnehmer werden nur bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass vermacht.

Foto: Pixabay


Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: Kiel: +49 (0)431/260 924-24
E-Mail: info@helgepetersen.de