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Was viele vergessen: Man erbt nicht nur Vermögen sondern auch Verbindlichkeiten des Erblassers. Wenn man nichts erben möchte, kann man auf sein Erbe verzichten oder sein Erbe ausschlagen. Im Folgenden erklären wir, was dies bedeutet und worauf man bei Erbverzicht und Erbausschlagung achten sollte.

Erbverzicht

Auf das gesetzliche Erbrecht von Verwandten oder dem Ehegatten kann verzichtet werden, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser geschlossen wird. Dieser Vertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden und er bedarf einer notariellen Beurkundung. Darüber hinaus ist er nicht einseitig widerrufbar. Sind beide Parteien einverstanden, kann er jedoch zu Lebzeiten des Erblassers aufgehoben oder verändert werden. Es ist möglich nur auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechtes zu verzichten, jedoch kann man nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verzichten. Besonders zu beachten ist, dass derjenige, der auf sein Erbe verzichtet, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und dass sich dies auch auf seine Kinder erstreckt.

Erbausschlagung

Das Hauptargument für eine Erbausschlagung sind die hinterlassenen Schulden eines Erblassers, denn der Erbe haftet mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Auch eine geerbte Immobilie, deren Sanierungskosten höher ausfallen als ihr Verkaufswert, ist häufig ein Grund, um das Erbe auszuschlagen. Sobald der zukünftige Erbe über das Ableben des Erblassers informiert wurde und weiß, dass er der Erbe ist, beginnt eine Frist von sechs Wochen zu laufen, innerhalb derer die finanzielle Situation des Erblassers analysiert werden sollte. Denn innerhalb dieser Frist muss sich der Erbe entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Ob man Erbe ist oder nicht, erfährt man z.B. durch eine Testamentseröffnung. Sollte keine letztwillige Verfügung vorliegen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Hat sich der Erbe für eine Ausschlagung entschieden, muss er dies persönlich beim Amtsgericht kundtun und zu Protokoll geben. Alternativ kann ein Notar damit beauftragt werden, solch eine Erklärung an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. In beiden Fällen muss eine Gebühr entrichtet werden, deren Höhe sich am Wert des Nachlasses orientiert.

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