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Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Durchsetzung der Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich

Wir vertreten seit jeher viele Menschen, die sich auf die Verteilung ihres eigenen Vermögens mit Stiftungsplanung und Testamentsplanung vorbereiten möchten.
Dabei ist oft auch eine Unternehmensberatung oder eine ganz persönliche Beratung im privaten Umfeld gefragt. Auf der anderen Seite werden dann manch einmal mit Hilfe des Berliner Testaments oder durch andere Formulierungen Angehörige enterbt.

Pflichtteilsanspruch: Ansprüche aufbauen

Für beide Seiten ist es nun wichtig zu erkennen, wie sich im Falle der Enterbung die Ansprüche aufbauen lassen.

Am Anfang steht der gesetzlich gegebene Auskunftsanspruch. Es scheint im menschlichen Gen zu stecken aber in über 80% der uns vorliegenden Fälle wollen die Inhaber von Wissen schlicht keine Auskunft über das Vermögen des Erblassers geben.
Der Auskunftsanspruch geht also auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Dabei ist diese Auskunft recht einfach im Gesetz geregelt und es muss zum Teil sogar der Wert gutachterlich nachgewiesen werden und man mag auch in manchen Fällen eine notariell beglaubigte Erklärung fordern.

Auskunftsanspruch mit Hilfe von Gutachern kann teuer werden

Das Schwert des Auskunftsanspruches kann durch Gutachter, Notar und weitere Kosten sehr teuer werden. Aus dem Grunde versuchen wir immer, alle Beteiligten an einen Tisch zu bekommen.

Das mag im Hotel, zu Hause oder in der Kanzlei sein. Das ist die kostengünstigste Lösung.
Oft sind es auch ganz einfache Verständnisfragen, die geklärt werden können und sodann geht man gemeinsam die Bewertung und Auskunft zum Vermögen durch.

Pflichtteilsanspruch ist immer reiner Zahlungsanspruch

Nachdem also Auskunft gegeben ist, erhält der Pflichtteilsberechtigte kein Recht auf irgendeinen Gegenstand, sondern einen reinen Zahlungsanspruch.

Dieser Anspruch entspricht der Hälfte des normalen gesetzlichen Anspruchs.
Das bedeutet, dass strategisch gesehen, die ganzen teuren Aufwendungen für Gutachter, Anwälte und Gerichte nicht lohnen, weil der Zahlanspruch nicht so hoch ist, wie man sich das vorstellen mag.

Anders in einem Fall vor dem Landgericht in Hannover.
Hier hatten wir zunächst 900.000 Euro für die Enterbte auf unser Auskunftsschreiben erhalten. Aber wir rieten dazu, dennoch weiter vor Gericht um mehr zu kämpfen. Der gegnerische Anwalt stellte mehrfach da, es gäbe nichts.

OLG-VGL-Beschluss

Wir haben aber die Auskunftsansprüche wiederholt und wollten nun jedes genaue Detail wissen, das brachte am Ende eine weitere Zahlung in Höhe von 395.000,00 Euro für die Enterbte. So kann es auch gehen.

Und ja, wenn Sie Angst um die Kosten haben, dann kann Ihnen auch recht einfach ein Prozessfinanzierer helfen.

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Im Erbfall ergeben sich nicht selten Streitigkeiten darüber, wie hoch ein Erb- oder Pflichtteil auszufallen hat. Um dies genauer bestimmen zu können, haben die Beteiligten die Möglichkeit Einsicht in das Grundbuch zu verlangen. Ob das Grundstück Teil der Erbmasse geworden ist, ist dabei unerheblich. Auch die Grundakte, in der alle zum Grundstück gehörenden Dokumente gesammelt werden, kann eingesehen werden.

Wer Einsicht in das Grundbuch verlangt, muss gemäß § 12 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse an dieser Einsicht haben. Auch wirtschaftliche Interessen kommen hierbei in Frage. Für pflichtteilsberechtigte Personen kann die Frage nach möglichen Ansprüchen gegen die Miterben ein berechtigtes Interesse darstellen, ebenso wie die Frage in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen.

Auch für die Frage nach Pflichtteilsergänzungsansprüchen kann die Einsicht ins Grundbuch relevant werden, sogar wenn das betreffende Grundstück kein Teil der Erbmasse geworden ist. Erfolgte die Veräußerung noch zu Lebzeiten des Erblassers im Wege einer Schenkung, können Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen.

In beiden oben genannten Fällen ergibt sich das Interesse für die Grundbucheinsicht auch aus der Stellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den anderen Erben. Er tritt ihnen als Gläubiger gegenüber und prüft seine erbrechtlichen Ansprüche.

Allerdings können nicht nur Pflichtteilsberechtigte Einsicht in das Grundbuch verlangen. Auch Miterben können ein Interesse haben, wenn im Vorfeld des Erbes Grundstücke übertragen wurden, denn auch in solchen Fällen können sich Ausgleichsansprüche ergeben. Darüber hinaus kann sich auch vor Erbantritt die Frage nach möglichen bestehenden Ansprüchen stellen, denn im Falle einer Überschuldung der Erbmasse kann die Ausschlagung des Erbes eine Option sein. Um einen solchen Fall beurteilen zu können, müssen die Erben daher die Höhe ihrer Ansprüche feststellen können.

Wir helfen Ihnen bei erbrechtlichen Fragen oder Streitigkeiten gerne weiter. Unser kompetentes Team steht Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ihre Miterben zur Seite. Wir kämpfen für Ihr Recht. Nutzen Sie daher die kostenlose Ersteinschätzung durch unser Anwaltsteam.

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Streitigkeiten in Familien kommen nicht selten vor. Doch manchmal eskaliert die Situation. Bestimmte Familienmitglieder sollen dann nicht vom eigenen Ableben profitieren und werden „enterbt“. Doch ist dies überhaupt möglich? Per Gesetz haben nahe Verwandte ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen in Form von eins Pflichtteilsanspruches. Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Fakten über den Pflichtteilsanspruch.

I.
Nahe Verwandte können nicht komplett von der Erbfolge ausgeschlossen und „enterbt“ werden. Denn sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern sind Pflichtteilsberechtigte. Die Existenz naher verwandter Angehöriger schließt jedoch das Pflichtteilsrecht weiter entfernter Verwandter aus (wie bei der gesetzlichen Erbfolge).

II.
Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Nach dem Tod des Erblassers müssen sie ihren Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend machen.

III.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Erbteils wird anhand des Nachlasswertes und der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Auf Wunsch müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen, damit dieser seinen Pflichtteil berechnen kann. Außerdem kann der enterbte Angehörige keine Gegenstände aus dem Nachlass verlangen, sondern lediglich Geld. Gegenstände können jedoch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Erben ausgehändigt werden.

IV.
Es gibt im Gesetz Ausnahmefälle, in denen der Erblasser einem nahen Angehörigen dessen Pflichtteil entziehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat. Außerdem gibt es nach dem Erbrecht die Möglichkeit den Pflichtteil für weitere Nachkommen zu erhalten. Dadurch wird die Verwendung des Pflichtteils beschränkt, da der Pflichtteilsberechtigte dann nur noch „Vorerbe“ ist. So wird häufig verfahren, wenn bekannt ist, dass der „enterbte“ Angehörige hoch verschuldet ist oder verschwenderisch mit Geld umgeht.

V.
Durch eine Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten an andere Erben mindert sich die Höhe des Pflichtteils, wenn diese Schenkung zum Todeszeitpunkt des Erblassers mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Ergänzungsanspruches hängt vom Wert der Schenkung ab. Des Weiteren kann sich der Pflichtteil verringern, falls der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Verstorbenen Geschenke erhalten hat.

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