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Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Durchsetzung der Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich

Wir vertreten seit jeher viele Menschen, die sich auf die Verteilung ihres eigenen Vermögens mit Stiftungsplanung und Testamentsplanung vorbereiten möchten.
Dabei ist oft auch eine Unternehmensberatung oder eine ganz persönliche Beratung im privaten Umfeld gefragt. Auf der anderen Seite werden dann manch einmal mit Hilfe des Berliner Testaments oder durch andere Formulierungen Angehörige enterbt.

Pflichtteilsanspruch: Ansprüche aufbauen

Für beide Seiten ist es nun wichtig zu erkennen, wie sich im Falle der Enterbung die Ansprüche aufbauen lassen.

Am Anfang steht der gesetzlich gegebene Auskunftsanspruch. Es scheint im menschlichen Gen zu stecken aber in über 80% der uns vorliegenden Fälle wollen die Inhaber von Wissen schlicht keine Auskunft über das Vermögen des Erblassers geben.
Der Auskunftsanspruch geht also auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Dabei ist diese Auskunft recht einfach im Gesetz geregelt und es muss zum Teil sogar der Wert gutachterlich nachgewiesen werden und man mag auch in manchen Fällen eine notariell beglaubigte Erklärung fordern.

Auskunftsanspruch mit Hilfe von Gutachern kann teuer werden

Das Schwert des Auskunftsanspruches kann durch Gutachter, Notar und weitere Kosten sehr teuer werden. Aus dem Grunde versuchen wir immer, alle Beteiligten an einen Tisch zu bekommen.

Das mag im Hotel, zu Hause oder in der Kanzlei sein. Das ist die kostengünstigste Lösung.
Oft sind es auch ganz einfache Verständnisfragen, die geklärt werden können und sodann geht man gemeinsam die Bewertung und Auskunft zum Vermögen durch.

Pflichtteilsanspruch ist immer reiner Zahlungsanspruch

Nachdem also Auskunft gegeben ist, erhält der Pflichtteilsberechtigte kein Recht auf irgendeinen Gegenstand, sondern einen reinen Zahlungsanspruch.

Dieser Anspruch entspricht der Hälfte des normalen gesetzlichen Anspruchs.
Das bedeutet, dass strategisch gesehen, die ganzen teuren Aufwendungen für Gutachter, Anwälte und Gerichte nicht lohnen, weil der Zahlanspruch nicht so hoch ist, wie man sich das vorstellen mag.

Anders in einem Fall vor dem Landgericht in Hannover.
Hier hatten wir zunächst 900.000 Euro für die Enterbte auf unser Auskunftsschreiben erhalten. Aber wir rieten dazu, dennoch weiter vor Gericht um mehr zu kämpfen. Der gegnerische Anwalt stellte mehrfach da, es gäbe nichts.

OLG-VGL-Beschluss

Wir haben aber die Auskunftsansprüche wiederholt und wollten nun jedes genaue Detail wissen, das brachte am Ende eine weitere Zahlung in Höhe von 395.000,00 Euro für die Enterbte. So kann es auch gehen.

Und ja, wenn Sie Angst um die Kosten haben, dann kann Ihnen auch recht einfach ein Prozessfinanzierer helfen.

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Es ist beruhigend zu wissen, was nach dem eigenen Tod mit seinem Hab und Gut geschieht. All Ihre Wünsche lassen sich in einem Testament festhalten. Jedoch sollte man sich intensiv mit diesem Thema beschäftigen und strukturiert vorgehen, denn beim Verfassen eines Testaments gibt es einiges zu beachten.

Es ist zwar möglich ohne einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar sein Testament zu verfassen, jedoch passieren dabei oft Fehler, die sogar zur Unzulässigkeit des Testaments führen können. Es ist daher ratsam einen Experten aufzusuchen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie sich jedoch gut vorbereiten. Zunächst sollten Sie sich darüber Gedanken machen, welche Ziele Sie mit Ihrem Testament verfolgen: Möchten Sie mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod soziale oder kulturelle Einrichtungen unterstützen? Gibt es ein Haustier, das nach Ihrem Tod betreut werden soll? Soll jemand nach Ihrem Tod die Verteilung des Erbes überwachen? Es gibt noch viele weitere Fragen, über die Sie sich Gedanken machen sollten.

Danach sollten Sie sowohl Ihr Vermögen als auch Ihre Schulden übersichtlich auflisten und sich notieren, wer Ihr Vermögen und wer bestimmte Gegenstände erben soll. Dabei kann es hilfreich sein, im Vorfeld beispielsweise in Erfahrung zu bringen, welche Teile des Nachlasses Ihre Kinder gebrauchen können. Dies sollte jedoch nicht in einem direkten Gespräch geschehen. Gehen Sie daher behutsam vor. Möchten Sie Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge vornehmen, sollten Sie sich auch hierüber Gedanken machen.

Testament – vom Notar beurkundet

Im nächsten Schritt können Sie einen Anwalt oder einen Notar hinzuziehen, der Ihre Ziele und Wünsche in einem Testament juristisch einwandfrei formuliert. Falls Sie einen Anwalt aufsuchen, wird dieser einen Entwurf verfassen, den Sie eigenhändig auf ein Papier abschreiben und am Ende unterschreiben müssen. Wird Ihr Testament jedoch von einem Notar verfasst, können Sie das am PC erstellte Testament unterschreiben. Danach wird es vom Notar beurkundet.

Sie sollten das Testament nicht verstecken, sondern dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird. Hierfür können Sie es in Ihrer Wohnung aufbewahren oder beim Gericht in Verwahrung geben. Anschließend sollten Sie ab und zu überprüfen, ob das Testament noch Ihren Wünschen entspricht. Denn häufig liegen viele Jahre zwischen dem Verfassen des letzten Willens und dem Tod des Verfassers. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber informieren, welche weiteren Dokumente auszufüllen sind, wie z.B. die Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Patientenverfügung.

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Jeder weiß, was ein Testament ist. Jedoch gibt es nicht nur eine Form des Testaments. Wir stellen Ihnen die verschiedenen Arten vor und erklären, welches Testament für wen in Frage kommt.

I. Das Einzeltestament

Das Einzeltestament wird am häufigsten genutzt, um seinen letzten Willen zu formulieren. In diesem Dokument verfügt der Erblasser darüber, wen er als Erben einsetzt, bestimmt Vermächtnisse und trifft weitere gewünschte Regelungen. Das Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen und ist jederzeit widerrufbar.

II. Das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und Lebenspartnern einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaft verfasst werden. Die Formvorschriften sind ähnlich wie bei einem Einzeltestament. Jedoch können hierbei wechselseitige Verfügungen getroffen werden. Das bedeutet meistens, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner den jeweils anderen zum Alleinerben bestimmt. Stirbt ein Ehepartner/Lebenspartner, kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr geändert werden. Im Falle einer Scheidung ist das Testament nicht mehr gültig.

III. Der Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Vor allem Eheleute mit Kindern nutzen häufig diese Form des letzten Willens. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein. Darüber hinaus wird bestimmt, dass nach dem Ableben beider Ehepartner der gemeinsame Nachlass an einen Dritten, zumeist den Kindern, fällt.

IV. Der Erbvertrag

Der Erbvertrag wird oft von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählt, um gegenseitige Erklärungen abzugeben, ähnlich wie bei einem gemeinschaftlichen Testament. Der Vertrag kann nur in Anwesenheit beider Vertragspartner bei einem Notar geschlossen werden. Außerdem kann der Erblasser nur aus dem Erbvertrag zurücktreten, wenn im Vertrag ein Rücktrittsrecht festgelegt wurde.


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Die meisten Menschen beschäftigen sich nur ungern mit ihrem eigenen Ableben. So ist es auch nicht verwunderlich, dass durchschnittlich nur jeder Dritte ein Testament verfasst. Wenn man sich dazu entschließt Vorkehrungen in dieser Hinsicht zu treffen, sollte man sich ausführlich mit dem Thema Erbrecht befassen. Denn Unwissenheit und Irrtümer können im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass das eigene Testament unwirksam ist. Wir haben deshalb im Folgenden 5 Tipps zusammengestellt, die beim Aufsetzen eines Testaments unbedingt beachtet werden sollten.

  1. Wenn Sie zu Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet sind und davon ausgehen, dass Ihre Ehefrau alles automatisch erbt, ist dies falsch. Falls Sie kein Testament aufsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet z.B., dass Ihre Ehefrau nur die Hälfte Ihres Vermögens erbt und die andere Hälfte Ihren Kindern zusteht. Sie sollten das Erbe daher selbst regeln und dies in einem Testament festlegen (Stichwort „Berliner Testament“).
  2. Eine wichtige und grundlegende Regel ist das handschriftliche Verfassen Ihres Testaments. Es ist nicht möglich das Testament am Computer zu tippen und es danach zu unterschreiben. Wenn Ihr Testament aus mehreren Seiten besteht, dann sollten Sie die Seiten nummerieren und jeweils mit aktuellem Datum und Unterschrift (vollständiger Name) versehen. Falls nach Ihrem Tod mehrere Schriftstücke auftauchen, ist nur das aktuellste Testament wirksam. Es ist nicht notwendig einen Notar für das Verfassen Ihres letzten Willens heranzuziehen. Bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen sollte jedoch ein Notar aufgesucht werden.
  3. Um Streit unter den Erben zu verhindern, sollten Sie die Erben im Testament genau benennen und dabei auch festlegen, welcher Erbe wie viel Prozent Ihres Nachlasses erhalten soll.
  4. Sie haben ein schlechtes Verhältnis zu Ihrem Kind und möchten es enterben? Dies können Sie in Ihrem Testament festlegen. Jedoch bedeutet das nicht, dass Ihr Kind dann komplett leer ausgeht. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen steht den Abkömmlingen des Verstorbenen ein Pflichtteil zu.
  5. Wenn Sie beispielsweise einem Freund einen bestimmten Gegenstand überlassen möchten, sollten Sie diesen Freund als Vermächtnisnehmer in Ihrem Testament aufnehmen. Es ist wichtig darauf zu achten, dass Im Testament zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden wird. Denn als Erbe hat man einen bestimmten Teilanspruch auf die Erbschaft und einem Vermächtnisnehmer werden nur bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass vermacht.

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