Verstirbt der Erblasser geht die Erbschaft automatisch auf den oder die Erben über. Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Durch Annahme der Erbschaft (ausdrücklich erklärt oder durch schlüssiges Verhalten) oder durch Ende der Ausschlagungsfrist vollendet der Erbe den Erwerb an der Erbschaft.
Eine Erbschaft kann, beispielsweise aufgrund von Überschuldung oder anderen Gründen, auch ausgeschlagen werden. Zu beachten ist die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen, diese verlängert sich auf sechs Monate, wenn entweder der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Eintritt des Erbfalls im Ausland aufhielt.
Die Frist beginnt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Erbfall ist durch den Tod des Erblassers eingetreten
- der Erbe weiß, dass er Erbe ist aus einem der beiden möglichen Gründe: gesetzlicher Erbe durch die Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung
Wird die Erbschaft innerhalb der Frist nicht ausgeschlagen, gilt sie als angenommen und Sie haften als Erbe für Nachlassverbindlichkeiten. Die Haftung bezieht sich sowohl auf den Nachlass als auch auf Ihr privates Vermögen. Eine Haftungsbegrenzung ermöglicht es, die Haftung nur auf den Nachlass zu beschränken.
Die ausdrücklich erklärte Ausschlagung muss formgerecht vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei dem zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Formgerecht bedeutet:
Sie gehen zu dem zuständigen Nachlassgericht und geben die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts ab oder geben die Erklärung vor einem Notar ab. Eine Ausschlagung per Brief, Fax oder E-Mail ist nicht formgerecht und daher nicht möglich.
Die Annahme oder Ausschlagung können nicht widerrufen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung ist auch bei Versäumung der Ausschlagungsfrist gegeben.